Alle Kosten eines Mahnverfahrens
Gerichtskosten und Rechtsanwaltsvergütung (falls Vertretung durch Anwalt vorhanden) im Mahn- und Vollstreckungsverfahren
Die Gerichtskosten sowie die Rechtsanwaltsvergütung für Mahn- und Vollstreckungsbescheide werden automatisch vom Mahngericht berechnet und direkt in den Bescheid aufgenommen. Der Antragsteller muss diese Beträge daher nicht selbst errechnen oder in den Antrag eintragen.
Für jeden Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wird eine Verfahrensgebühr erhoben. Diese fällt auch an, wenn der Antrag zurückgenommen wird oder das Verfahren aus anderen Gründen nicht zu einem Mahnbescheid führt. In solchen Fällen erstellt das Gericht eine separate Kostenrechnung. Zustellungsauslagen werden in der Regel zusätzlich nicht berechnet, außer es fallen mehr als zehn Zustellungen im Verlauf des Mahnverfahrens an; dann werden die darüber hinausgehenden Auslagen berücksichtigt.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers muss im Antrag lediglich von der Pauschale abweichende Auslagen (§ 7001 VV RVG) eintragen. Die Mehrwertsteuer auf Gebühren und Auslagen wird nur dann berücksichtigt, wenn im Antrag angegeben ist, dass der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Ankreuzfeld Zeile 46 im Mahnbescheidsantrag).
Für den Erlass des Mahnbescheids entfällt im automatisierten Verfahren die Pflicht, einen Vorschuss auf die Gerichtskosten zu leisten (§ 12 Abs. 3 GKG). Gebührenmarken, Freistempel oder Schecks müssen daher nicht dem Antrag beigefügt werden.
Kosten einziehen lassen
Die Gerichtskosten können auf Wunsch auch direkt eingezogen werden. Dafür muss der Antragsteller oder sein Prozessbevollmächtigter eine Kennziffer vom Mahngericht erhalten und eine Einzugsermächtigung erteilen.
Der Einzug erfolgt in der Regel mindestens einmal wöchentlich. Zusätzlich zur Kostenrechnung erhält der Antragsteller oder Prozessbevollmächtigte eine Nachweisliste bei Einzug, die sämtliche betroffenen Verfahren, das Geschäftszeichen des Gerichts sowie die eingezogenen Beträge aufführt.
Die Einzugsermächtigung deckt Gerichtsgebühr und ggf. Zustellungsauslagen ab, jedoch nicht den zweiten Prozesskostenanteil im Falle eines Widerspruchs (§ 12 Abs. 3 Satz 3 GKG). Für diesen verbleibt die Entscheidung über die Zahlung beim Antragsteller, der zu diesem Zweck mit der Widerspruchsnachricht einen vorbereiteten Zahlungsvordruck erhält.
Die Gebühren für das Mahnverfahren werden nach Erlass des Mahnbescheids zum nächstmöglichen Termin eingezogen. Zustellungsauslagen für den Vollstreckungsbescheid (falls mehr als zehn Zustellungen angefallen sind) werden nach Erlass des Vollstreckungsbescheids eingezogen, ansonsten nach dem entsprechenden Postauftrag.
Bei Verwendung einer Kennziffer an einem Gericht, das diese Kennziffer nicht erteilt hat, entscheidet das jeweilige Gericht, ob die erteilte Abbuchungsermächtigung genutzt werden kann.