Die Zwangsvollstreckung
Mit dem Vollstreckungsbescheid kann die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners eingeleitet werden.
Sobald die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids übersandt wurde, ist das Verfahren beim Mahngericht abgeschlossen. Alle weiteren Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden vom zuständigen Vollstreckungsgericht durchgeführt. In der Regel ist dies das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners, mit Ausnahme bestimmter Sonderfälle, wie zum Beispiel bei der Vollstreckung in Immobilien.
Für sämtliche Schritte im Rahmen der Zwangsvollstreckung benötigt das Vollstreckungsgericht immer die originale vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids, die vom Mahngericht übersandt wurde. Eine Kopie des Dokuments ist nicht ausreichend.
Es bestehen verschiedene Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung; üblicherweise wird zunächst ein Gerichtsvollzieher beauftragt. Bei Fragen oder Unsicherheiten zur Zwangsvollstreckung wenden Sie sich bitte an das zuständige Vollstreckungsgericht oder an das Amtsgericht, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist.