Zustellung (an Antragsgegner) im Ausland oder nach dem NATO-Truppenstatut
Ein Mahnverfahren wird nicht maschinell bearbeitet, wenn der Mahnbescheid ins Ausland oder gemäß den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts an Angehörige der Stationierungsstreitkräfte in Deutschland zugestellt werden muss.
Die im Zuge der Einführung der maschinellen Bearbeitung erfolgte Konzentration der Mahnsachen bei den zuständigen Amtsgerichten (§ 689 Abs. 3 ZPO) gilt auch für Fälle, in denen der Mahnbescheid nach den Vorschriften des NATO-Truppenstatuts zugestellt werden soll.
Bei Zustellung eines Mahnbescheids ins Ausland richtet sich die Zuständigkeit nicht nach dem Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers, sondern nach dem Amtsgericht, das für ein mögliches streitiges Verfahren zuständig wäre (§ 703 d Abs. 2 ZPO).
Unabhängig von der gerichtlichen Zuständigkeit kann ein Mahnverfahren bei erforderlicher Zustellung ins Ausland nur durchgeführt werden, wenn der Antragsgegner seinen Sitz oder Wohnsitz in bestimmten Ländern hat:
| Belgien | Bulgarien | Dänemark |
| Estland | Finnland | Frankreich |
| Griechenland | Irland | Island |
| Israel | Italien | Kroatien |
| Lettland | Litauen | Luxemburg |
| Malta | Niederlande | Norwegen |
| Österreich | Polen | Portugal |
| Rumänien | Schweden | Schweiz |
| Slowakei | Slowenien | Spanien |
| Tschechien | Ungarn | GB & Nordirland |
| Zypern |
Hinweis:
Die Möglichkeit einer Zustellung im Ausland setzt – zusätzlich zur grundsätzlichen internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die nachzuweisen ist – das Bestehen einer entsprechenden zwischenstaatlichen Vereinbarung voraus (§ 688 Abs. 3 ZPO). Besonders bei Nicht-EU-Staaten ist eine Zustellung häufig nicht uneingeschränkt möglich, sondern nur in bestimmten, durch die Übereinkommen definierten Fällen zulässig.
Da die Verfahren bei den Amtsgerichten nicht maschinell bearbeitet werden, gelten die Besonderheiten der maschinellen Mahnverfahren hier nicht.
Besonders zu beachten ist:
- Die Vordrucke des maschinellen Mahnverfahrens müssen nicht, können aber freiwillig verwendet werden (§ 703c Abs. 1 Nr. 3 und 4 ZPO).
- Die Vorschusspflicht bleibt bestehen (§ 12 Abs. 3 GKG). Sie umfasst gegebenenfalls auch Übersetzungskosten, Prüfungsgebühren sowie Auslagen für Zustellungen im Ausland.
- Die Verfahren erhalten das für die herkömmliche Bearbeitung vorgesehene B-Aktenzeichen.