Verfahrensbeginn
Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
Das Mahnverfahren beginnt mit der Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids. Auf Grundlage dieses Antrags wird ein Mahnbescheid erstellt, der dem Antragsgegner offiziell per Post zugestellt wird.
Den dafür erforderlichen Vordruck können Sie im Bürofachhandel erwerben. Achten Sie darauf, dass Sie einen Antrag für das maschinelle Verfahren bei den Amtsgerichten auswählen. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, den gekauften Vordruck mit den hier bereitgestellten Mustern zu vergleichen.
Der Antrag kann grundsätzlich ohne anwaltliche Unterstützung gestellt werden. Bei komplexeren Sachverhalten sollte jedoch geprüft werden, ob die Hinzuziehung eines Anwalts sinnvoll ist. Später, falls nach Widerspruch ein streitiges Verfahren vor einem Landgericht notwendig wird, ist die Beauftragung eines Anwalts verpflichtend.
Tragen Sie im Mahnbescheidsantrag die vollständigen Angaben zum Antragsteller, zum Antragsgegner und zur geltend gemachten Forderung ein. Detaillierte Hinweise zum Ausfüllen des Antrags finden Sie in den amtlichen Ausfüllhinweisen oder in der Broschüre „Das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren“, die kostenlos bei Ihrem zuständigen Mahngericht angefordert werden kann. Alternativ können Sie sich telefonisch beim Mahngericht informieren.
Mit dem Erlass des Mahnbescheids erhält der Antragsteller gleichzeitig eine Kostenaufstellung für das Mahnverfahren. Die Beifügung von Kostenmarken oder Schecks ist nicht notwendig und kann unter Umständen den Ablauf des Verfahrens verzögern.
Sollten die anfallenden Kosten für Sie nicht tragbar sein, besteht möglicherweise ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Diese muss zusammen mit dem Mahnbescheidsantrag beantragt werden. Die entsprechenden Vordrucke und weiterführende Informationen sind bei Ihrem örtlichen Amtsgericht erhältlich.