Der Vollstreckungsbescheidsantrag
Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids
Wenn innerhalb von zwei Wochen weder eine vollständige Zahlung des Antragsgegners erfolgt ist, noch ein Widerspruch eingelegt wurde, kann der Antragsteller den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Das hierfür benötigte Formular erhält er zusammen mit der Zustellungsnachricht des Mahnbescheids.
Der Antrag darf frühestens zwei Wochen nach Zustellung gestellt werden. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag. Nach § 701 ZPO muss der Antrag innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheids beim Gericht eingegangen sein. Wird diese Frist nicht eingehalten, verliert der Mahnbescheid seine Wirkung.
Im Antrag sind gegebenenfalls bereits geleistete Zahlungen des Antragsgegners anzugeben. Außerdem können abweichende Anschriften oder korrigierte Bezeichnungen eingetragen werden, die eventuell in der Zustellnachricht der Post angegeben wurden.
Darüber hinaus kann angegeben werden, ob der Vollstreckungsbescheid an den Antragsteller oder direkt vom Gericht zugestellt werden soll. Wird der Bescheid an den Antragsteller gesendet, ist das Mahnverfahren damit abgeschlossen, allerdings muss dieser die Zustellung selbst veranlassen und die damit verbundenen Kosten tragen. In der Praxis empfiehlt sich meist, die Zustellung durch das Amtsgericht durchführen zu lassen.
Auch wenn gegen einen Teil der Forderung Widerspruch eingelegt wurde, kann der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids gestellt werden. Der Widerspruch wird dabei vom Mahngericht automatisch berücksichtigt.
Wurde der Anspruch vollständig beglichen, darf kein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids mehr gestellt werden. Eine Mitteilung über die erfolgte Zahlung an das Gericht ist nicht erforderlich. Gegebenenfalls sollte eine Quittung über die Zahlung direkt an den Antragsgegner übermittelt werden.