Widerspruch des Mahnbescheids
Falls die Forderung nicht anerkannt wird: Der Widerspruch
Nach Zustellung des Mahnbescheids hat der Antragsgegner zwei Wochen Zeit, um die Forderung zu begleichen oder Widerspruch einzulegen.
Ein Widerspruch kann schriftlich erfolgen, auch ohne die Nutzung des amtlichen Vordrucks. Zur schnelleren Bearbeitung empfiehlt es sich jedoch, das vom Mahngericht bereitgestellte Formular zu verwenden.
Wird Widerspruch eingelegt, erhält der Antragsteller eine Mitteilung darüber sowie eine Kostenaufstellung für ein mögliches streitiges Verfahren.
Mit der Einlegung des Widerspruchs endet das Mahnverfahren. Soll der Anspruch weiterhin verfolgt werden, ist die Durchführung eines streitigen Verfahrens notwendig. In diesem Verfahren wird der Anspruch aus dem Mahnbescheid im Rahmen eines regulären Zivilprozesses verhandelt – inklusive Klage, Klageerwiderung und gegebenenfalls Beweisaufnahme – und schließlich durch Urteil oder Vergleich entschieden.
Die Einleitung des streitigen Verfahrens erfolgt jedoch erst, nachdem die dafür anfallenden Verfahrenskosten entrichtet wurden.
Wenn nur ein Teil der Forderung bestritten wird, ist ein Teilwiderspruch möglich. Dabei bezieht sich der Widerspruch ausschließlich auf den strittigen Teil.
In einem solchen Fall wird der strittige Teil im Rahmen eines streitigen Verfahrens vor dem zuständigen Gericht verhandelt, während für den nicht bestrittenen Teil weiterhin der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids gestellt werden kann.