Einreichungsarten
Im Mahnverfahren stehen verschiedene Wege zur Verfügung, um Verfahrensanträge einzureichen.
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Vordrucke
Alle Anträge können schriftlich beim Mahngericht eingereicht werden. Für zentrale Anträge – insbesondere den Antrag auf Erlass eines Mahn- oder Vollstreckungsbescheids sowie Anträge auf erneute Zustellung – sind verbindliche Formulare vorgeschrieben. Das Formular für den Mahnbescheid muss der Antragsteller selbst erwerben, während andere benötigte Vordrucke den Beteiligten von den Mahngerichten im Zuge der Verfahrensmitteilungen bereitgestellt werden. Für den Widerspruch empfiehlt es sich, den mitgesandten Vordruck zu verwenden, verpflichtend ist dies jedoch nicht.
Wenn für einen Antrag keine Formpflicht besteht, kann er auch per Telefax übermittelt werden.
Rechtsanwälte, registrierte Rechtsdienstleister, Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts dürfen die amtlichen Formulare nicht mehr verwenden, da für sie die Einreichung in maschinell lesbarer Form verpflichtend ist (§ 702 Abs. 2 ZPO).
Weitere Informationen zu Vordrucken
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Online-Mahnantrag
Der Online-Mahnantrag ist eine von den Ländern bereitgestellte Webanwendung, über die Anträge auf Mahn- oder Folgeentscheidungen sowie Widersprüche erfasst werden können. Während der Eingabe erfolgt eine automatische Plausibilitätsprüfung, die auf fehlende oder offensichtlich unzutreffende Angaben hinweist. Nach vollständiger Erfassung stellt das System den fertigen Antrag in drei Varianten bereit. Eine elektronische Übermittlung erfolgt ausschließlich über das „eID-Verfahren“. Bei der Variante „Barcodeantrag“ muss der Nutzer den Postversand selbst übernehmen, bei der „Download-Variante“ den elektronischen Versand über einen sicheren Übermittlungsweg.
Für die Nutzung des Online-Mahnantrags ist keine vorherige Registrierung notwendig; die eingegebenen Daten werden nicht dauerhaft gespeichert.
Weitere Informationen zum Online-Mahnantrag
2a. Online-Mahnantrag – Barcodeantrag
Der Barcodeantrag wird über den Online-Mahnantrag erstellt. Die erzeugte Datei wird in einem PDF-Dokument als Barcode integriert, den das Gericht elektronisch auslesen kann. Der Antragsteller muss den Antrag ausdrucken, unterschreiben und per Post an das Mahngericht senden. Eine elektronische Übermittlung ist bei dieser Variante nicht vorgesehen. Nutzer mit Zugang zu einem sicheren Übermittlungsweg können stattdessen den Datensatz direkt aus dem System exportieren und ohne Medienbruch einreichen (siehe 2b). Eine Einreichung per E-Mail ist nicht zulässig.
Der Barcodeantrag gilt trotz Papierform als maschinell lesbare Antragstellung im Sinne des § 702 Abs. 2 ZPO und ist daher für zur maschinellen Einreichung verpflichtete Stellen – wie Inkassodienstleister – zulässig.
Für Personen, die seit dem 1.1.2022 nach § 130d ZPO zur elektronischen Übermittlung verpflichtet sind (u. a. Rechtsanwälte und Behörden), ist der Barcodeantrag nur dann möglich, wenn ein vorübergehender technischer Ausfall glaubhaft gemacht werden kann.
Weitere Informationen zum Barcodeantrag
2b. Online-Mahnantrag – Download-Variante
Über die Download-Variante können die eingegebenen Anträge als Datensatz („EDA-Datei“) gespeichert und anschließend über einen sicheren Übermittlungsweg (§ 130a ZPO) an das Gericht geschickt werden. Zu diesen sicheren Übermittlungswegen gehören:
- das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA),
- das Notarpostfach (beN),
- das Steuerberaterpostfach (beST),
- elektronische Behördenpostfächer (beBPo),
- elektronische Bürger- und Organisationenpostfächer (eBO) sowie
- die Postfächer von „MeinJustizPostfach“.
Alle genannten Postfächer erfordern eine vorherige Einrichtung und Identitätsprüfung, teilweise auch zusätzliche Software.
Ein Überblick über kompatible Übertragungswege findet sich unter der genannten Informationsseite.
Eine Übermittlung per E-Mail ist nicht gestattet.
2c. Online-Mahnantrag – eID-Verfahren
Bei dieser Variante erfolgt die Übermittlung direkt aus der Online-Anwendung heraus, nachdem sich der Nutzer mit einem elektronischen Personalausweis oder Aufenthaltstitel authentifiziert hat. Die Antragsdaten werden anschließend automatisch an das Mahngericht gesendet, und der Nutzer erhält sofort eine Bestätigung im Browser.
Vorausgesetzt werden ein PC mit installierter Ausweis-App, ein elektronisch auslesbares Ausweisdokument und ein Kartenlesegerät oder ein NFC-fähiges Smartphone mit der Ausweis-App.
Weitere Informationen zum eID-Verfahren
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Fachdatenaustausch
Für Antragsteller mit hohem Fallaufkommen besteht die Möglichkeit, Antragsdaten mittels spezieller Fachsoftware direkt als EDA-Dateien zu erzeugen. Der Versand erfolgt dann ebenfalls über einen der unter 2b genannten sicheren Übermittlungswege.
Neben Fachsoftware und sicherem Übermittlungsweg ist die Vergabe einer Kennziffer durch das jeweils zuständige Mahngericht erforderlich.
Im Rahmen des Fachdatenaustauschs können auch gerichtliche Mitteilungen – etwa über Erlass oder Zustellung – als Datensätze zur Weiterverarbeitung in der eigenen Software bereitgestellt werden.
Weitere Details zum Fachdatenaustausch können bei Softwareanbietern oder bei den Mahngerichten eingeholt werden.
Weitere Informationen zu EGVP und anderen zugelassenen elektronischen Übermittlungswegen
Weitere Informationen zum elektronischen Datenaustausch (EDA)